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» Auf dem Weg zu einer klimafreundlichen Verkehrspolitik ist Elektromobilität ein wichtiges Ziel. Die Bundesregierung hat deshalb weitreichende Fördermaßnahmen beschlossen, die der E-Mobilität zum Durchbruch verhelfen sollen. Wer von den Finanzspritzen des Bundes und der Automobilhersteller profitieren will, sollte sich gut informieren.
Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zu CO2-neutraler Mobilität. Doch welche Fahrzeuge werden eigentlich gefördert? Wer ist berechtigt, eine Förderung zu beantragen? Und wo reicht man den Antrag samt der erforderlichen Unterlagen ein? Wir von Electrify Me! haben die wichtigsten Infos für Sie zusammengestellt.
Alle Fördermaßnahmen auf einen Blick
Das Förderprogramm Elektromobilität wird zum 1. Januar 2023 stärker auf Klimaschutz ausgerichtet. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Förderung für Fahrzeuge mit Plug-In-Hybrid Antrieb und es gelten neue reduzierte Fördersätze.
Ab dem 01. Januar 2023
In 2023 folgen weitere Anpassungen:
Junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmenwagen noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, sollen die Umweltprämie erhalten. Voraussetzung: Das junge gebrauchte Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und darf eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometer aufweisen sowie nachweislich noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat gefördert worden sein
Um den maximal förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis für junge Gebrauchtfahrzeuge zu bestimmen, werden wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung und ohne Berücksichtigung von Preisnachlässen) angesetzt und der Bruttoherstelleranteil davon abgezogen. Der Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs darf maximal diesen Schwellenwert betragen.
Fahrer von reinen E-Autos als Firmenwagen müssen ihre privaten Strecken nur noch pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern, also 25 Prozent des Bruttolistenpreises, sofern der Fahrzeugpreis unter 40.000 Euro liegt. Hier greift § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz: maßgeblich ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Mit der neuen Regelung wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Elektrofahrzeuge als Dienstwagen nochmals halbiert. Hybride oder Plug-In Hybride werden wie bisher mit der Hälfte der Bemessungsgrundlage versteuert, also 50 Prozent des Bruttolistenpreises.
Gut zu wissen:
Tipp: Reichen Sie alle erforderlichen Dokumente mit dem Antrag ein. So können Sie längere Bearbeitungszeiten vermeiden!
Unternehmen und Kommunen können seit dem 23. November 2021 Anträge über das Förderportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellen. Ladestationen, die zum Laden gewerblicher und kommunaler Flotten sowie von Mitarbeiter-Fahrzeugen gedacht ist, werden mit bis zu 900 Euro gefördert. Unternehmen können für bis zu 50 Ladestationen Fördermittel beantragen. Für Kommunen gibt diese Obergrenze nicht. Zudem werden, anders als bei der privaten Förderung, nun auch Ladestationen mit bis zu 22 kW gefördert.
Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer neuen, nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestation inklusive des Netzanschlusses. Der Zuschuss beträgt dabei 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 900 € pro Ladepunkt.
Auch der Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS = Acoustic Vehicle Alerting System) wird gefördert. Das System sorgt für künstliche Fahrgeräusche beim Elektrofahrzeug und erhöht damit die Sicherheit im Straßenverkehr.
Voraussetzungen für eine Förderung