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Elektrifizierte Dienstwagen

Weniger Emissionen. Weniger Steuern.

Entscheiden Sie sich jetzt für ein Hybrid- und Elektrofahrzeuge als Dienstwagen und profitieren Sie von steuerlichen Vorteilen.

Versteuerung von Elektrofahrzeugen

Fahrer von reinen E-Autos als Firmenwagen müssen ihre privaten Strecken nur noch pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern, also 25 Prozent des Bruttolistenpreises, sofern der Fahrzeugpreis unter 40.000 Euro liegt. Hier greift § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz: maßgeblich ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Mit der neuen Regelung wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Elektrofahrzeuge als Dienstwagen nochmals halbiert.

Versteuerung von Hybridfahrzeugen

Hybride oder Plug-In Hybride werden wie bisher mit der Hälfte der Bemessungsgrundlage versteuert, also 50 Prozent des Bruttolistenpreises. Dies bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage, also der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, zur Bestimmung des geldwerten Vorteils halbiert oder geviertelt wird. Die Steuerlast richtet sich nach dem Brutto-Listenpreis des Fahrzeuges und wurde bisher mit 1% berechnet. Mit der neuen Regelung bemisst sich die Last somit nur noch auf die Hälfte oder sogar nur noch ein Viertel der bisherigen Summe.

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